Allgemeine Geschäftsbedingungen der VMG Verlags- und Medien GmbH & Co. KG für die Werbevermarktung
Gültig ab 1. Januar 2022
I Allgemeines
- Vertragsgegenstand
1.1 Die VMG Verlags- und Medien GmbH & Co. KG (nachfolgend „VMG“) vermarktet Werbefunksendungen (z. B. im klassischen Werbeblock, als Sonderplatzierung oder Patronat oder als Online-Audio-Inhalt innerhalb von Online-Streams) und Online-Werbeflächen (z. B. Bilder, Grafiken, Tonfolgen, Bewegtbilder in unterschiedlichen Formaten) von privaten Rundfunkveranstaltern. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der VMG und ihren Auftraggebern für sämtliche – auch künftige – Werbefunkaufträge (dazu unten II.) und Online-Werbeaufträge (dazu unten III.).
1.2 Werbefunkaufträge sind Verträge über die Ausstrahlung akustischer Werbung im Hörfunk und können je nach Vereinbarung einen oder mehrere Verbreitungswege der jeweils beauftragten Programme bzw. (bei Online-Audio-Buchungen) Online-Streams (z.B. Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet) erfassen. Die VMG übernimmt Werbefunkaufträge im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Rundfunkveranstalters. Die VMG darf sich zur Abwicklung der Aufträge auch Dritter, insbesondere als Subunternehmer, der Radio Marketing Service GmbH & Co. KG (RMS) oder der Crossplan Deutschland GmbH & Co. KG, bedienen, bleibt für die Leistungserbringung aber stets selbst verantwortlich.
1.3 Online-Werbeaufträge sind Verträge über die Einbindung von unterschiedlichen Werbemitteln auf Webseiten eines von der VMG vermarkteten Rundfunkveranstalters. Die VMG übernimmt Online-Werbeaufträge im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Rundfunkveranstalters.
1.4 Soweit Werbeaufträge unter Einschaltung einer Agentur erteilt werden, tritt die Agentur grundsätzlich als Vertreter des auftraggebenden Werbekunden auf. Ein Vertragsschluss erfolgt ausschließlich unmittelbar zwischen der VMG und dem Auftraggeber. Soweit die Agentur in Ausnahmefällen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Aufträge erteilt, bedürfen entsprechende Angebote einer Agentur der gesonderten Kenntlichmachung. Dessen ungeachtet hat die als Auftraggeber auftretende Agentur ihren Werbekunden im Rahmen der Beauftragung namentlich zu benennen. Soweit eine Agentur als Auftraggeber eines Werbeauftrags auftritt, tritt die Agentur sämtliche Zahlungsansprüche, die sie gegen ihren Werbekunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung hat, sicherungshalber an die VMG ab. Die VMG nimmt die Abtretung an. Die Sicherungsabtretung steht unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Zahlung der VMG gegen die Agentur nach Maßgabe der Beauftragung zustehenden Vergütungsforderungen. Die VMG ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Werbekunden der Agentur offenzulegen und entsprechend eine Zahlung zu fordern, sobald die Agentur mit Zahlung der Vergütung an die VMG in Verzug gerät. Soweit sicherungshalber abgetretene Ansprüche der Agentur der Höhe nach Forderungen von der VMG gegen die Agentur um mehr als 10 % übersteigen, ist die Agentur berechtigt, jederzeit die Rückforderung der sicherungshalber abgetretenen Ansprüche zu verlangen, die 110 % der Zahlungsforderungen von der VMG gegen die Agentur übersteigen.
- Abweichende oder ergänzende Regelungen
2.1 Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn die VMG in Textform ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls die VMG den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
2.2 Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen der Textform.
- Zahlungsbedingungen
3.1 Die Rechnungssumme ist zur Zahlung an VMG fällig 14 Tage nach Rechnungsdatum und Ausstrahlung der Werbefunksendung bzw. Platzierung des Werbemittels. Bei Platzierung von Werbemitteln ist die VMG auch berechtigt, Sammelrechnungen zum Monatsende für die bis dahin erbrachten Leistungen zu stellen. Die VMG ist ferner berechtigt, im Einzelfall mit dem Auftraggeber Zahlung per Vorauskasse gesondert zu vereinbaren. Darüber hinaus ist die VMG auch berechtigt, Zahlung per Vorauskasse zu verlangen, wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund oder eines Rücktritts für die VMG vorliegen. Das Vorauskasseverlangen schließt in diesem Fall die Erklärung der fristlosen Kündigung bzw. des Rücktritts aus.
3.2 Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Die VMG ist verpflichtet, den Auftraggeber hierauf spätestens bei Rechnungsstellung besonders hinzuweisen.
3.3 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.
- Haftung
4.1 Die VMG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach jedoch beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung ein Vertragspartner grundsätzlich vertrauen darf. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die VMG eine Garantie übernommen hat, bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
4.2 Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. Platzierung des Werbemittels, bei unterbliebener Ausstrahlung bzw. Platzierung des Werbemittels ab vereinbartem Werbebeginn. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, nicht jedoch für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen einer Garantie i.S.v. Ziff. 4.1 letzter Satz.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Magdeburg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
5.2 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der international-privatrechtrechtlichen Kollisionsnormen. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
II Regelungen für Werbefunkaufträge
- Werbefunkaufträge
1.1 Werbefunkaufträge werden – vorbehaltlich Ziff. 1.2 – als Festaufträge angenommen und erst nach Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch die VMG verbindlich. Die Bestätigung hat in angemessener Frist, spätestens jedoch 10 Tage nach Auftragseingang, zu erfolgen und Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer (Rundfunkveranstalter bzw. beauftragte Programme/Online-Streams), den Werbungtreibenden, Buchungsvolumen, Spotlängen und Werbeblock zu enthalten. Soweit ein Schieberecht für die Ausstrahlung vereinbart wurde, ist die VMG berechtigt, den Werbefunkauftrag in andere Werbeblöcke zu verschieben. Aufträge, die aus zeitlichen Gründen vor der Ausstrahlung nicht mehr bestätigt werden können, werden durch Ausstrahlung angenommen; ihre Bestätigung erfolgt unverzüglich nach der Ausstrahlung.
1.2 Die VMG behält sich vor, die Sendeunterlagen (Einschaltpläne, Motivpläne, Tonträger) wegen ihrer Herkunft oder ihres Inhalts oder wegen technisch unzureichender Qualität zurückzuweisen und die Ausstrahlung einer Werbefunksendung zu verweigern, insbesondere dann, wenn der Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen berechtigte Interessen des Rundfunkveranstalters verstößt oder wenn die Sendeunterlagen technisch unzureichend sind. Unzulässig und für die Ausstrahlung ungeeignet sind in jedem Falle Werbespots, die eine Stille von zwei Sekunden oder länger beinhalten. Entsprechende Sendeunterlagen sind nicht sendefähig. Die Gründe der Ablehnung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Es gilt Ziff. 2.4.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, rechtliche Verantwortung
2.1 Der Auftraggeber hat die Sendeunterlagen spätestens eine Woche vor Ausstrahlung der Werbefunksendung in technisch und rechtlich einwandfreier Form bei dem Rundfunkveranstalter abzuliefern. Der Rundfunkveranstalter prüft die Sendeunterlagen auf ihre Verwendbarkeit. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von einer eigenverantwortlichen umfänglichen Prüfung der Sendeunterlagen gemäß Ziff. 7.2. Er darf die Sendeunterlagen nach Ablieferung nur in Abstimmung mit der VMG oder dem Rundfunkveranstalter abändern, es sei denn, die Änderung ist ausschließlich zur Anpassung an technische Sendenormen erforderlich.
2.2 Der Auftraggeber hat die Werbesendung vor der ersten Ausstrahlung auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und der VMG alle erkennbaren Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform unter genauer Bezeichnung des jeweiligen Mangels anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, kann er Rechte hinsichtlich dieser Mängel gegen die VMG und/oder den Rundfunkveranstalter nicht mehr geltend machen.
2.3 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Inhalte der Werbefunksendung nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt die VMG und den oder die betroffenen Rundfunkveranstalter insoweit von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die VMG geltend machen.
2.4 Weist die VMG die Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere wegen technischer oder rechtlicher Mängel (siehe Ziff. 1.2) –, zurück, hat der Auftraggeber das Recht, die beanstandeten Sendeunterlagen unverzüglich nachzubessern. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Rundfunkveranstalter den frei gewordenen Sendeplatz anderweitig vergeben. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; auf seine Zahlungsverpflichtung ist dasjenige anzurechnen, was die VMG bzw. der Rundfunkveranstalter durch die anderweitige Belegung des frei gewordenen Sendeplatzes erhält. Erfolgt die Zurückweisung der Sendeunterlagen, weil die Ausstrahlung berechtigten Interessen des Rundfunkveranstalters widerspricht, entfällt der Anspruch gegen den Auftraggeber auf Zahlung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist insoweit ausgeschlossen.
- Preise
3.1 Werbefunkaufträge werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von der VMG zur Zeit des Vertragsschlusses über die Ausstrahlung der Sendung bzw. im Zeitraum der Buchung der entsprechenden Online-Streams für Online-Audio-Spots abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Mindestberechnungslänge für die Buchung von Werbefunksendungen beträgt 10 Sekunden.
3.2 Die VMG gewährt, sofern nichts anderes vereinbart ist, einen Nachlass auf die jeweils gültigen Preise nur nach Maßgabe der Rabattstaffel laut der bei Abrechnung geltenden Preisliste. Soweit Rabatte auf Basis eines angenommenen Jahresvolumens der Werbung gewährt werden, erfolgt ggf. am Kalenderjahresende eine dem tatsächlichen Volumen entsprechende Rückvergütung oder Nachberechnung. Konzernverbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 AktG werden Konzernrabatte gewährt, sofern der Konzernstatus vom Auftraggeber nachgewiesen und von der VMG schriftlich anerkannt ist. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit der VMG durchgeführt.
3.3 Von der VMG anerkannte Werbeagenturen oder Werbevermittler erhalten, sofern sie den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Werbefunkauftrag werblich beraten haben und dies nachweisen, eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % der Nettoauftragssumme.
- Leistung, Mängelgewährleistung
4.1 Die VMG hat die Werbefunksendung von dem jeweils beauftragten Rundfunkveranstalter ausstrahlen zu lassen. Soweit der Werbefunkauftrag nur für bestimmte UKW-Frequenzen (Belegungsarten) des Rundfunkveranstalters oder nur für bestimmte Online-Streams erteilt wurde, erfolgt die Ausstrahlung nur in den gebuchten Belegungsarten bzw. Online-Streams. Dem jeweils beauftragten Rundfunkveranstalter steht es frei, die Werbefunksendung ergänzend auch im Simulcast-Stream des Rundfunkprogramms im Internet auszustrahlen. Sofern nicht ausdrücklich gesondert vereinbart, besteht jedoch keine entsprechende Verpflichtung.
4.2 Vereinbarte Sendezeiten werden unter nachfolgenden Einschränkungen eingehalten: Eine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbefunksendung in bestimmten Werbeblöcken oder in einer bestimmten Sendestunde oder in einer bestimmten Reihenfolge wird nicht gegeben. Besondere Ausstrahlungsmodalitäten, etwa Konkurrenzausschluss, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4.3 Unerheblich sind Minderleistungen bei verminderter technischer Reichweite der Ausstrahlung von weniger als 10 % und eine Verschiebung der Sendezeit von bis zu zwei Stunden. Hieraus können keine Rechte hergeleitet werden.
4.4 Bei einer nicht unerheblichen Minderleistung des Rundfunkveranstalters kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Ersatzausstrahlung an einem vergleichbaren Sendeplatz oder Minderung des Sendepreises entsprechend dem Umfang der Minderleistung verlangen. Bei teilweisem Sendeausfall erfolgt die Ersatzausstrahlung nur für die ausgefallenen Belegungsarten oder Online-Streams. Sind mehrere Online-Streams gebucht, kann eine Kompensation auch durch Mehrausspielung der gebuchten Online-Audio-Inhalte in den anderen vereinbarten Online-Streams innerhalb des vereinbarten Zeitraums erfolgen. Bei landesweiten Werbefunkaufträgen genügt für die vertragsgemäße Erfüllung die Ausstrahlung in mindestens drei Belegungsarten. Schlägt die Ersatzausstrahlung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert die VMG sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Die Haftung von der VMG ist ausgeschlossen, soweit die Gründe für eine mangelhafte Ausstrahlung oder eine eingeschränkte Reichweite der Ausstrahlung der Werbefunksendung auf Umstände zurückzuführen sind, die weder der VMG noch der Rundfunkveranstalter zu vertreten hat, wie z. B. Störungen aus dem Bereich des Netzbetreibers.
4.6 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. bei unterbliebener Ausstrahlung ab vereinbartem Ausstrahlungsdatum. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Garantie.
- Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Aufbewahrung von Unterlagen
5.1 Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutzund sonstige Rechte verfügt, die zur vertragsgemäßen Verwertung der Sendeunterlagen in Rundfunk oder Internet bei der Abwicklung des Werbefunkauftrags erforderlich sind. Er stellt die VMG und den Rundfunkveranstalter von allen von ihm zu vertretenden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei. Dies umfasst auch die Kosten erforderlicher Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der VMG die für die Abrechnung mit der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben (z. B. über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik) unaufgefordert mit Auftragserteilung mitzuteilen.
5.2 Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Sendeunterlagen endet für die VMG und den Rundfunkveranstalter mit der Umspielung. Tonträger werden nach der Umspielung nur dann an den Auftraggeber zurückgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Nutzungsrechte
6.1 Der Auftraggeber räumt mit Übergabe der Sendeunterlagen der VMG und dem Rundfunkveranstalter das Senderecht und das Hörfunknutzungsrecht an den Werbefunksendungen ein, und zwar örtlich unbegrenzt sowie zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbefunkauftrags erforderlichen Umfang. Hierzu gehört auch das Recht, das Hörfunknutzungsrecht an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen oder insoweit entsprechende einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Es berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks, insbesondere analog, digital, terrestrisch, kabelgebunden, per Satellit und per Internetradio sowie on demand und near demand.
III Regelungen für Online-Werbeaufträge
- Online-Werbeauftrag
1.1 Online-Werbeaufträge werden erst nach Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch die VMG verbindlich. Die Bestätigung kann bei Kombinationsaufträgen für Werbefunksendungen und Online-Werbung auch in einem gemeinsamen Bestätigungsschreiben erfolgen. Sie hat in angemessener Frist, spätestens jedoch 10 Tage nach Auftragseingang, zu erfolgen und Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer (Rundfunkveranstalter nebst entsprechender Webseite), den Werbungtreibenden und Buchungsvolumen zu enthalten. Online-Werbeaufträge, die aus zeitlichen Gründen vor Beginn einer Online-Werbekampagne nicht mehr bestätigt werden können, werden durch Ausführung des Auftrags (erste Einbindung der Werbekampagne auf der gebuchten Webseite) angenommen; ihre Bestätigung erfolgt unverzüglich nach Beginn der jeweiligen Werbekampagne.
- Werbemittel
2.1 Online-Werbemittel (nachfolgend „Werbemittel“) im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen können aus einem oder mehreren der nachfolgend genannten Elemente bestehen: Bilder, Bewegtbilder, Texte und Tonfolgen, jeweils einschließlich etwaiger Verlinkungen auf dritte Webseiten.
- Leistung, Mängelgewährleistung
3.1 Die VMG kann Aufträge zur Schaltung von Werbemitteln als Fest- oder Abrufauftrag vereinbaren. Bei Festaufträgen bucht die VMG nach Eingang eines jeden Auftrags feste Zeiträume für die Platzierung der Werbemittel. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber – soweit nicht abweichend vereinbart – verpflichtet, die gebuchten Platzierungen so rechtzeitig abzurufen, dass sie bis zum Ende des Kalenderjahres der Buchung abgewickelt werden können. Bis dahin nicht genutztes Werbevolumen verfällt, soweit nicht abweichend vereinbart.
3.2 Wenn dem Auftrag keine verbindliche Festlegung über Zeit, Art und Umfang der Platzierung der Werbemittel zugrunde liegt, platziert die VMG die Werbemittel im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Ist ein Einvernehmen nicht herstellbar, entscheidet VMG nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers über die Platzierung. Die Platzierung von Werbemitteln erfolgt ausschließlich in Formaten, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind, sofern nicht abweichend vereinbart.
3.3 Die VMG ist berechtigt, einzelne Werbemittel auch bei bestätigten Aufträgen aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbemittel gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihre Platzierung für die VMG oder einen von der VMG vermarkteten Rundfunkveranstalter unzumutbar ist, z. B. wegen mangelhafter technischer Qualität. Die VMG teilt dem Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung der Platzierung eines Werbemittels unverzüglich mit. Weist die VMG Werbemittel aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere wegen technischer oder rechtlicher Mängel –, zurück, hat der Auftraggeber das Recht, die beanstandeten Werbemittel unverzüglich nachzubessern. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann die VMG die frei gewordene Platzierung anderweitig vergeben. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; auf seine Zahlungsverpflichtung ist dasjenige anzurechnen, was die VMG bzw. der Rundfunkveranstalter durch die anderweitige Belegung der frei gewordenen Werbekapazitäten erhält. Erfolgt die Zurückweisung der Platzierung, weil die Platzierung berechtigten Interessen des Rundfunkveranstalters widerspricht, entfällt der Anspruch gegen den Auftraggeber auf Zahlung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist insoweit ausgeschlossen.
3.4 Der Auftraggeber hat die Werbemittel mit Beginn der Platzierung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und die VMG alle etwaigen Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige eines Mangels, so gilt die Platzierung des Werbemittels als genehmigt.
3.5 Werden Werbemittel neben oder gemeinsam mit Werbefunkaufträgen beauftragt, wirken sich etwaige Mängel bei Durchführung des Auftrags in einem Medium – sofern nicht abweichend vereinbart oder für den Auftraggeber unzumutbar – nicht auf den Auftrag für das jeweilige andere Medium aus.
3.6 Ein Mangel in der Darstellung bzw. Platzierung des Werbemittels liegt insbesondere nicht vor bei nicht von der VMG oder dem jeweiligen Rundfunkveranstalter zu vertretenden Störungen der Kommunikationsnetze, Rechnerausfall bei Internetprovidern oder nicht VMG oder dem jeweiligen Rundfunkveranstalter zuzurechnenden Online-Diensten, bei unvollständigen oder nicht aktualisierten Angeboten auf Proxyservern, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich von der VMG oder des jeweiligen Veranstalters liegen, sowie bei Darstellungsfehlern, die aufgrund einer Verwendung nicht geeigneter Darstellungssoft- oder -hardware des Users erzeugt werden. Der vorübergehende Ausfall eines Ad-Servers stellt keinen Mangel dar, soweit die Ausfallzeit im Verhältnis zur vereinbarten Platzierungszeit des Werbemittels für den Auftraggeber noch zumutbar ist.
3.7 Kann ein Werbemittel wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von der VMG oder dem Rundfunkveranstalter nicht zu vertretenden Umständen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt platziert werden, so ist die VMG berechtigt, die Platzierung des Werbemittels nachzuholen, soweit dies nicht für den Auftraggeber unzumutbar ist. Die VMG setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, rechtliche Verantwortung
4.1 Der Auftraggeber ist für die vollständige Anlieferung einwandfreier Werbemittel verantwortlich, die den nachfolgenden und ggf. zusätzlich vereinbarten Vorgaben entsprechen. Die Werbemittel sind – ggf. unter Nennung etwaiger Linkziele – spätestens sieben Werktage vor Beginn der Platzierung zu übermitteln. Bei verspäteter ordnungsgemäßer Übermittlung ist die VMG berechtigt, die Platzierung des Werbemittels zu verweigern, wenn die Platzierung aufgrund der Kurzfristigkeit für die VMG technisch und/oder organisatorisch nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, die VMG muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Die für die jeweils gebuchten Werbemittel geltenden technischen Spezifikationen legen die Vertragspartner im Rahmen der Auftragserteilung verbindlich fest.
4.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Inhalte des Werbemittels nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt die VMG und den oder die betroffenen Rundfunkveranstalter insoweit von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die VMG oder die Rundfunkveranstalter geltend machen.
- Online-Preise
5.1 Online-Werbeaufträge werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von der VMG zur Zeit des Vertragsschlusses über die Platzierung der Werbemittel abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der in der jeweiligen Beauftragung vereinbarten Abrechnungsmodalitäten.
5.2 Soweit die VMG auf Grundlage einer ggf. aus der Preisliste ersichtlichen Rabattstaffel bei Rechnungslegung Nachlässe gewährt, sind diese – soweit nicht anders vereinbart – auf Basis eines zwischen den Parteien vereinbarten unverbindlichen Werbevolumens/ Kalenderjahres kalkuliert. Zum Ende eines jeden Kalenderjahres werden die im jeweiligen Jahr tatsächlich in Anspruch genommenen Platzierungen von Werbemitteln mit der kalkulierten Inanspruchnahme abgeglichen. Soweit sich danach die Gewährung einer Rabattierung rückwirkend als zu hoch erweisen sollte, ist die VMG zur Rückforderung zu viel gewährter Rabatte berechtigt. Kommt der Auftraggeber hingegen wegen die kalkulierte Menge überschreitender Platzierungen von Werbemitteln in den Genuss einer höheren Rabattstufe, erhält er von der VMG eine der Rabattierung entsprechende Rückvergütung.
- Nutzungsrechte
6.1 Der Auftraggeber räumt mit Übergabe des Werbemittels der VMG und dem Rundfunkveranstalter alle für die Nutzung des Werbemittels in Online-Medien erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Abänderung, Speicherung und Datenbanknutzung sowie erforderliche Markennutzungsrechte, soweit diese jeweils räumlich, inhaltlich und zeitlich für die Durchführung des Online-Werbeauftrags erforderlich sind, ein. Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle insoweit einzuräumenden Rechte verfügt, und stellt die VMG und den Rundfunkveranstalter von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei.